Rechtsprechung
OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 2 StVollstrO, § 43 Abs 6 StVollstrO
Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Voraussetzungen für die Verlegung eines Strafgefangenen in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Haftanstalt - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Haftanstalt gegen seinen Willen gemäß Vollstreckungsplan
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Haftanstalt gegen seinen Willen gemäß Vollstreckungsplan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 25.07.2013 - 18 StVK 651/13
- OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 625
- NStZ-RR 2014, 95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07
Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Verlegung eines …
Auszug aus OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13
Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt greife nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 -, juris) aber, wenn sie ohne seinen Willen erfolge, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und könne für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein.Das Landgericht beziehe sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.08.2008 - 2 BvR 679/07 -, ohne sich mit der Sicht der Dinge zu befassen, dass der Strafgefangene keine Gründe bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigungen angegeben habe, die gegen eine Verlegung in die - zuständige - JVA Waldeck sprächen.
Entfällt später der Grund für die Verlegung in die (oder dem Verbleib in der) eigentlich unzuständige(n) Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung gleichwohl betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen [vgl. BVerfGK 6, 260 (264); 8, 307 (309)] dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt gleichsam automatisch rechtfertigt (vgl. zu alledem die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 BvR 679/07 - m.w.N.).
- BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der …
Auszug aus OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13
Entfällt später der Grund für die Verlegung in die (oder dem Verbleib in der) eigentlich unzuständige(n) Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung gleichwohl betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen [vgl. BVerfGK 6, 260 (264); 8, 307 (309)] dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt gleichsam automatisch rechtfertigt (vgl. zu alledem die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 BvR 679/07 - m.w.N.). - KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05
Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation …
Auszug aus OLG Rostock, 07.01.2014 - Vollz (Ws) 27/13
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes war erforderlich, denn der Gefangene benötigt rechtskundigen Beistand, nachdem die Vollzugsbehörde Rechtsbeschwerde gegen den für ihn günstigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegt hat (vgl. auch KG ZfStrVo 2005, 306, 308).